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Preisunterschiede bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse

 
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Seit 2009 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung der Einheitsbeitrag von 15,5 Prozent. Die Versicherungsbeiträge fließen direkt an den Gesundheitsfonds und werden an die gesetzlichen Krankenversicherer verteilt. Kommt Ihre Krankenkasse mit dem Geld nicht aus, kann sie von Ihnen einen Zuschlag erheben. Die Höhe dieses Zuschlags darf ein Prozent Ihres Bruttoeinkommens nicht übersteigen. Verlangt Ihre Kasse einen Beitragszuschlag, können Sie sofort zu einer anderen, möglichst günstigeren Kasse wechseln.

 

Beitrag nur bis zur Bemessungsgrenze

Bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt die so genannte Beitragsbemessungsgrenze. Ihr Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich höchstens nach diesem Betrag - auch wenn Sie tatsächlich mehr verdienen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2009 bei 3.675 Euro im Monat, das entspricht einem Jahreseinkommen von 44.100 Euro.

 

Beispiel: Sie verdienen als gesetzlich Versicherter 4.400 Euro im Monat. Ihre Kasse verlangt den Einheitsbeitrag von 15,5 Prozent von höchstens 3.675 Euro. Ihr Arbeitnehmeranteil beträgt 8,2 Prozent, monatlich zahlen sie aus eigener Tasche also 301,35 Euro für Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Ihr Arbeitgeber übernimmt 7,3 Prozent, das sind im Beispiel 268,28 Euro im Monat.

 

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